Um das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu verringern und damit auch eine weitere Ausbreitung der Infektionen zu verhindern, sind am 27.01.2021 und zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 mit einer vom Bundeskabinett beschlossenen Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung branchenunabhängig Regeln insbesondere zu Raumbelegungen, Abständen, Mund-Nasen-Schutz, Homeoffice und auch zur Corona-Testpflicht in Unternehmen in Kraft getreten.
Danach gilt für Unternehmen mit Beschäftigten insbesondere Folgendes:
• Corona-Testpflicht in Unternehmen:
Seit Freitag, dem 23.04.2021 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten.
• Homeoffice-Pflicht:
Mitarbeiter, die mit Büroarbeiten beschäftigt sind, muss zwingend die Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice angeboten werden, sofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet dem nachzukommen, es sei denn es bestehen entgegenstehende Gründe (räumliche Hindernisse, Enge, Lärm etc.). Dies muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber formlos mitteilen.
Die wichtigsten Infos zur neuen Testpflicht im Überblick:
• Wen betrifft die Testpflicht?
Die Testpflicht betrifft alle Unternehmen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
• Was heißt Testpflicht und was gilt für Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern ein Testangebot zu unterbreiten.
Für die Arbeitnehmer sind die Tests grundsätzlich freiwillig.
Ausnahme: In bestimmten Gefährdungssituationen (aufgetretene Infektionsfälle oder bei Infektionsverdacht) oder bei einer Vielzahl von Kontakten bei körpernaher Tätigkeit kann eine arbeitgeberseitige Anordnung einer Testpflicht u.U. gerechtfertigt sein.
• Welche Tests erfüllen die Testpflicht?
Alle Tests, die zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 geeignet sind, wie ein PCR-Test, ein professioneller Antigen-Schnelltest durch geschultes Fachpersonal oder ein Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung (sog. Selbsttest).
• Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für die Tests hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Die Beschaffungskosten können jedoch steuerlich in Ansatz gebracht werden. Darüber hinaus sind die Kosten ausdrücklich als förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III anerkannt.
• Reicht es aus, die Arbeitnehmer auf die kostenfreien Bürgertests zu verweisen?
Die Durchführung der Tests kann über geeignete Dienstleister, Teststellen oder durch das Unternehmern selber durch ausgebildete oder geschulte Mitarbeiter oder durch bloßes zur Verfügung stellen von Selbsttests erfolgen. Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass die Mitarbeiter lediglich auf die Inanspruchnahme der kostenlosen Bürgertests über die öffentlichen Teststellen verwiesen werden.
• Hat der Arbeitgeber Dokumentationspflichten zu beachten?
Eine Dokumentationspflicht zum Testangebot oder zur Inanspruchnahme oder zum Ergebnis des Tests durch die Arbeitnehmer besteht nicht. Zum etwaigen Nachweis, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Testangebot gemacht hat, ist ein entsprechende schriftlich dokumentierte Information und Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter jedoch grundsätzlich empfehlenswert. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder über Vereinbarungen mit Dienstleistern über die Testung müssen für Kontrollzwecke 4 Wochen lang aufbewahrt werden
• Sind die Tests zu bestimmten Zeiten durchzuführen und zu beaufsichtigen?
Nein, der Zeitpunkt und der Ort der Testung ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss die Durchführung der Tests auch weder persönlich begleiten, noch beaufsichtigen. Sinnvoll ist es jedoch, dass die Arbeitnehmer den Test bereits vor Antritt der Arbeit vornehmen bzw. vornehmen lassen, damit im Falle eines positiven Testergebnisses durch entsprechende Maßnahmen weitere Infektionen in der Belegschaft vermieden werden können und ggfs. noch die Gelegenheit besteht, bestimmte organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
• Was passiert bei Verstößen gegen die Testpflicht?
Bei Verstößen gegen Regelungen der Arbeitsschutzverordnung droht ein Bußgeld und die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung kann sogar auch über Betriebsschließungen durch behördliche Anordnungen durchgesetzt werden.
Ansonsten gilt weiterhin Folgendes:
• Grundsätzlich sind betriebsbedingte Zusammenkünfte sowie nicht nur kurzzeitige Aufenthalte von mehreren Personen in einem Raum (geschlossener Raum, z.B. auch beim Kunden) möglichst zu vermeiden, insbesondere dann, wenn dieser eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschreitet.
• Ist es aus betriebsbedingten Gründen bzw. Ausführung der beauftragten Leistungen notwendig, dass sich in einem Raum gleichzeitig mehrere Personen aufhalten, besteht die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske zu tragen, wenn
- sich mehr als eine Person pro 10 qm länger aufhält,
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
- die Tätigkeiten mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden sind
In diesen Fällen ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Masken den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
[Stand: 05.05.2021]
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