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Coronavirus: Zusammenfassende Informationen für Betriebsinhaber und Arbeitgeber


Aktuelle CoronaSchutzVerordnung

Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen an.

Neueste und wichtigste Anpassung:
Die neue CoronaSchVO NRW tritt ab dem 28. Juli 2022 in Kraft und ist bis zum 25. August 2022 gültig.

Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat eine aktualisierte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ( CoronaTestQuarantäneVO) des Landes veröffentlicht.

Die Verordnung und die dazugehörige Anlage erhalten Sie hier.

Oder Sie halten sich auf dem Laufenden, indem Sie die Seite des Landes NRW zum Thema Corona hier aufrufen.

Eine Überischt und aktuelle Meldungen des Rheinisch-Bergischen Kreises finden Sie hier.

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ÜBERBLICK: Corona-Wirtschaftshilfen

Steuererklärung - Neue "Anlage Corona-Hilfen"

Für die Einkommensteuererklärung ab 2020 gibt es ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“, das jeder Gewerbetreibende abgeben muss, auch wenn er keine Zuschüsse erhalten hat. Wer keine Corona-Hilfen bezogen hat, muss nur die Zeile 4 mit der Ziffer 2 für "Nein" ausfüllen (1 = Ja, 2 = ‎Nein). ‎
Für bezogene Soforthilfen‎, Überbrückungshilfen oder vergleichbare ‎Leistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes müssen in der Anlage „Corona-Hilfen“ Eintragungen vorgenommen werden.‎

Hinweis
Bei Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Corona-Zuschüsse sind daher bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

Die Finanzverwaltung hat auf der Homepage www.elster.de Ausfüllhinweise für die Anlage Corona-Hilfe veröffentlicht.

Soforthilfe - mögliche Rückzahlung bis Ende Juni 2023

Um betroffenen Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat - laut einer Pressemitteilung des Landes NRW - das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023 beschlossen.

Aktuelle Informationen unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Weitere Hilfen

Informationen zur Ausbildungsprämie

Die Förderrichtlinien zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurden angepasst.
Das Bundesprogramm sieht Fördermöglichkeiten nach bestimmten Kriterien vor.

Der Deutsche Handwerkskammertag hat Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um dieses Thema zusammengefasst. Die Antworten zu den FAQs finden Sie hier.

Den Gesetzestext der 3. Änderung der Förderrichtlinie finden Sie hier.


Weitere Informationen erhalten Sie über diesen Link.

KfW-ERP-Förderkredit KMU

Der ERP-Förderkredit KMU ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolge und Vorhaben im In- und Ausland.
Der Kredit kann bei der Hausbank beantragt werden:

• Förderkredit für Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager, Übernahme und Beteiligung
• Max. Kreditbetrag: 25 Millionen Euro pro Vorhaben
• bis zu 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 3 Jahre keine Tilgung
• leichter Kreditzugang möglich: KfW übernimmt 50 % des Risikos

Weitere Informationen dazu finden Sie hier. (Link)

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld: Kabinettsbeschluss einer Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen.
Demnach gelten für das Kurzarbeitergeld ab dem 1. Juli 2022 folgende Regelungen:

- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (auf 10 % reduziertes Mindestquorum für die von einem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer; Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) wird bis zum 30. September 2022 verlängert. Die bisherige Stichtagsregelung zum 30. Juni 2022 für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wird aufgegeben. Damit werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen um drei Monate erweitert. Unternehmen können somit auch nach dem 30. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 Kurzarbeit zu den erleichterten Bedingungen durchführen.

- Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (der verlängerte Leistungsbezug, die erhöhten Kurzarbeitergeld-Sätze, der Verzicht auf die Anrechnung von Hinzuverdienst aus einer während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen entgeltgeringfügigen Beschäftigung auf das Ist-Entgelt sowie die Öffnung der Kurzarbeit für die Leiharbeit) laufen hingegen wie vorgesehen am 30. Juni 2022 aus
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Weitere Informationen sind in der Presseerklärung des BMAS zusammengefasst.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMAS

Für Urlaubs-Rückkehrer aus Risikogebieten besteht ggf. keine Vergütungspflicht

Die Bundesregierung hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 25. Mai 2022 die geltenden Regelungen für die Einreise in die Bundesrepublik über den 31. Mai 2022 hinaus verlängert, aber weitere Lockerungen vorgenommen. Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt in dieser Fassung bis zum 31. August 2022.

Wesentliche Änderungen:
• Grundsätzliche Abschaffung der 3G-Nachweispflicht bei der Einreise: Anders als bisher müssen Einreisende in die Bundesrepublik grundsätzlich keinen Nachweis mehr erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (sog. 3G-Nachweis). Ausgenommen sind jedoch nach wie vor Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.

• Wegfall der Kategorie der Hochrisikogebiete: Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird gestrichen. Ab dem 1. Juni 2022 regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung damit nur noch die Einreisebedingungen für die Kategorie der Virusvariantengebiete. Über das verbleibende Instrument der Virusvariantengebiete wird sichergestellt, dass im Fall neu auftretender Varianten angemessene Maßnahmen zur Verfügung stehen.

• Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise: Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Impfstoffen geimpft ist. Das sind dann auch Impfstoffe wie Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen nötig.

• Stichprobenartige Kontrollen durch Beförderer: Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik befördern, haben bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet nur noch stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Diese Maßnahme soll der Erleichterung im Reiseverkehrs dienen.


Aktuell weist das Robert Koch Institut auf der Webseite keine Gebiete als Virusvariantengebiete aus. Es ist nicht auszuschließen, dass neue Varianten entstehen können und damit erneut Virusvariantengebiete ausgewiesen werden müssen. Um dann zügig reagieren zu können und den Eintrag aus dem Ausland zu begrenzen, werden die strengen Regelungen für die Einreise aus solchen Gebieten beibehalten.

Weitere Informationen zu den Coronavirus-Einreiseregelungen finden Sie nach wie vor auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.


Hinweis: Für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) gelten unabhängig von den Einreisebedingungen gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung zusätzliche Beschränkungen, die die Einreisemöglichkeit an der Grenze der Bundesrepublik betreffen. Danach dürfen nach wie vor unbeschränkt nur Personen aus gelisteten Staaten einreisen und Personen, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist sowie Personen die vollständig geimpft sind.

Eine Lesefassung der aktuellen Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie hier.

Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos.
Zum Schutz vor Betrügern stellen Sie bitte nur Anträge nur über www.ifsg-online.de.
Über diesen Link kommen Sie direkt zum Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot. (Link)

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