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Gesetz mit Bundesnotbremse tritt in Kraft


Nach dem Beschluss im Bundesrat hat der Bundespräsident das „Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ unterzeichnet und es ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt. Damit tritt das Gesetz am Freitag, 23. April, in Kraft.
Die Maßnahmen gelten ab Samstag, 24. April 2021.

Den Gesetzestext entnehmen Sie diesem Link.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt:
- einkaufen: Click & Collect sowie Click & Meet mit "offiziellen" negativen Corona-Test möglich. Dies gilt ebenfalls für Autohäuser.
- Friseurbesuche sind weiterhin erlaubt unter den bereits geltenden Abstands- und Hygieneregeln. Hinzu kommt, dass der Kunde vor der Dienstleistung innerhalb 24 Stunden vorher mittels eines anerkannten Tests ein negatives Ergebnis vorzulegen hat. Zudem gibt es eine Änderung bezüglich der Maskenpflicht während des Friseurbesuches. Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen. OP-Masken sind nicht mehr zulässig.
- Private Zusammenkünfte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.
- Ausgangssperren von 22 Uhr bis 5 Uhr. Eine Ausnahme ist die Berufsausübung.
- Schulen: an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen ist nur Wechselunterricht zulässig.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 150 gilt:
- einkaufen: Es bleibt nur noch die Möglichkeit von Click & Collect. Dies gilt ebenfalls für Autohäuser.

Die Maßnahmen werden eingeführt, wenn der Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Sie gelten dann ab dem übernächsten Tag.
Wird der Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, so treten am übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165 gilt:
- Präsenzunterricht an Schulen untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung (nach Satz 3) ausgenommen werden.

Diese Vorschrift gilt längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

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