Die Corona-Schutzverordnung ist bis einschließlich Sonntag, 07. März 2021, verlängert worden. Für den Handel wurden in § 11 Abs 1 Ziff. 7 Gemüsepflanzen und Saatgut als zulässige Sortimente aufgenommen. Der Zutritt zu Bau- und Gartenmärkten ist ab Montag auch für den Verkauf von kurzfristig verderblichen Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut zulässig, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken.
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