bubble

Corona:
Beschlüsse der Ministerkonferenz vom 25.11.2020

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten haben sich darauf verständgt, dass alle derzeit gültigen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden. Darüber hinaus gelten weitere Maßnahmen.

Hier eine Zusammenfassung:
"Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen.

Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.“

Weitere Regelungen sind:
(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 01. Januar 2021 werden die Regeln zeitweise gelockert. Dann liegt die Obergrenze bei 10 Erwachsenen aus mehreren Haushalten.

(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

(4) Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.

Ferner wird um Jahreswechsel 2020/2021 empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Ein Verbot des Verkaufs von Feuerwerk wurde damit nicht ausgesprochen. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen.

Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office- Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 01. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

Das Beschlusspapier entnehmen Sie diesem Link.

zurück