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Informationen zur Ausbildungsprämie

Die Förderrichtlinien zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurden erneut angepasst, aber an den bereits bekanten Fördervoraussetzungen hat sich nichts geändert.

Danach muss der Betrieb weiterhin in erheblichem Maße von der Corona Krise betroffen sein. Das ist immer dann der Fall, wenn
− an den Betrieb seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, oder
− dessen Umsatz seit April 2020 um durchschnittlich mindestens
− 50 Prozent in zwei oder
− 30 Prozent in fünf
zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist.
Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.“

Es gibt weiterhin die
Ausbildungsprämie und die Ausbildungsprämie plus

Den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung:
Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung wurde nochmals verlängert.

Übernahmeprämie:
Die Übernahme von Auszubildenden, die ihre Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz verloren haben, wird unabhängig von den Betriebsgrüßen mit einer Übernahmeprämien gefördert. Des Weiteren werden die Übernahmen aus Insolvenzbetrieben bis zum 30. Juni 2021 gefördert. Auch hier wird die Corona Betroffenheit bei der Eröffnung von Insolvenzverfahren bis zum 30. Juni 2021 angenommen. Bezüglich der Antragsfrist und der Möglichkeit nach Ablehnung einen erneuten Antrag zu stellen, gilt das bereits oben Gesagte.

Der „Lockdown II-Sonderzuschuss“ ist eine neue Leistung für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeiter*innen. Dieser wird einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro je Azubi beinhalten, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (zum Beispiel in Hotels: Geschäftsreisende; in der Gastronomie: Außerhausverkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.
Insgesamt wird die Programmlaufzeit nunmehr bis Ende 2021 festgelegt.

Am Antragsverfahren hat sich nichts geändert.

Den Link zur Antragsseite der Arbeitsagentur finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Ausführliche Informationen vom Bundesministerium für Arbeit finde Sie hier:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Ausbildungsfoerderung/ausbildungsplaetze-sichern.html

Den Entwurf der Förderrichtlinie finden Sie hier:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aus-Weiterbildung/zweite-aenderung-foerderrichtline-ausbildungsplaetze-sichern.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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